1. Allgemeines

1.1

Für alle Vertragsabschlüsse zwischen der empor GmbH, im folgenden Auftragnehmerin genannt, und dem Besteller liegen ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zugrunde, soweit nicht besondere weitere Bedingungen ausdrücklich vereinbart wurden. Abweichungen und Ergänzungen haben nur Gültigkeit, wenn sie in Schriftform niedergelegt sind. 

1.2

Die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Auftragnehmerin und Besteller, auch wenn auf diese bei zukünftigen Geschäften nicht mehr besonders hingewiesen wird, so zum Beispiel bei Ersatzlieferungen und Umarbeitungen. 

1.3

Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen. 

1.4

Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

 

2. Angebot 

2.1

Alle Angebote der Auftragnehmerin gelten als freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 

2.2

Zeichnungen, Schaubilder, Entwürfe, Kostenvoranschläge und alle sonst zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben Eigentum der Auftragnehmerin, dieser allein stehen die Urheberrechte an diesen Unterlagen zu. Der Besteller verpflichtet sich, die erwähnten Unterlagen keiner seinem Betrieb fremden Person, insbesondere keinem Wettbewerber der Auftragnehmerin zugänglich zu machen oder zur Einsicht zu überlassen. Das gleiche gilt für Abschriften oder Fotokopien dieser Unterlagen. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben.

 

3. Preise – Zahlungsbedingungen 

3.1

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. 

3.2

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, falls die den Preis bestimmenden Faktoren (Rohstoffpreis, Löhne, öffentliche Abgaben, Energiekosten usw.) sich nach Abschluss des Vertrages ändern sollten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Ist der Besteller Verbraucher, sind Preisänderungen erst zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. 

3.3

Ist der Besteller Unternehmer, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Gegenüber Verbrauchern ist die gesetzliche Umsatzsteuer im angebotenen Kaufpreis enthalten. 

3.4

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

 

3.5

Aufrechnungsansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

4. Auftragsbestätigung 

Für die Fertigung und Lieferung durch die Auftragnehmerin ist der Wortlaut ihrer Auftragsbestätigung allein maßgebend. Der Besteller ist verpflichtet, etwaige Fehler oder Widersprüche in der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin unverzüglich nach deren Empfang zu rügen, andernfalls gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vom Besteller genehmigt.

 

5. Bestellungen und Abmachungen

5.1

Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte, deren Beschaffung ist auf jeden Fall Sache des Bestellers. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Vorschriften entbinden jedenfalls nicht von der Abnahme- und Zahlungspflicht. Sofern Änderungen des bestellten Auftrages infolge behördlicher Vorschriften erforderlich sind, gelten solche Änderungen als in Auftrag gegeben. Das Risiko einer durch notwendige Änderungen sich ergebenden Verteuerung trägt der Besteller.

5.2

Erfolgt der Einbau durch die Auftragnehmerin nach gesondertem Auftrag, schafft der Besteller die Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Einbau. Für die Einhaltung der einschlägigen behördlichen Vorschriften ist er allein verantwortlich. Der Besteller sorgt für die erforderlichen Genehmigungen und die Statik auf seine Kosten. Montagearbeiten werden nach VOB ausgeführt.

 

6. Lieferzeit 

6.1

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Bestellers notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Besteller diese Pflicht rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

6.2

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

6.3

Die Auftragnehmerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit es sich um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB handelt. Sie haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie sich in Lieferverzug aufgrund einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung befindet. Beruht der Lieferverzug auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung bzw. beruht der Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Verzugsentschädigung auf insgesamt 0,5 % pro vollendete Woche, maximal auf 5 % des Rechnungswertes begrenzt.

 

7. Gefahrübergang

7.1

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

7.2

Sofern der Besteller es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

 

8. Eigentumsvorbehalt 

8.1

Die Auftragnehmerin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zu vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

8.2

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8.3

Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für die Auftragnehmerin vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung zur Zeit der Verarbeitung. 

8.4

Der Besteller tritt auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.5

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Auftragnehmerin.

 

9. Mängelhaftung

9.1

Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge hat dabei schriftlich zu erfolgen. 

9.2

Ist der Besteller Verbraucher, haftet die Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel der Auftragnehmerin gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht, wenn die Auftragnehmerin den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

9.3

Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist die Auftragnehmerin zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Das Wahlrecht steht der Auftragnehmerin zu, wenn der Besteller Unternehmer ist. Voraussetzung für die Haftung ist, dass es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt. Im Fall der Nacherfüllung trägt die Auftragnehmerin die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.  

9.4

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

9.5

Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, soweit sie auf nachfolgende Gründe zurückzuführen sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürlich Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelnde Einbauarbeiten, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch die Auftragnehmerin erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter. 

9.6

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht hat (5 Jahre).

9.7

Ist der Besteller Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen zwei Jahre ab Gefahrübergang. Im Übrigen gilt § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB.

 

10. Haftung für Schäden

Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung 

die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers resultieren, haften wir aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.

 

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Geschäftssitz der Auftragnehmerin zuständige Gericht. Ist der Besteller Ausländer, so gilt bei Streitigkeiten zwischen ihm und der Auftragnehmerin das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.